Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO
Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen-(Systemen) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
Für weitere Fragen zur korrekten Anmeldung des Kassensystems wenden Sie sich an ihren Steuerberater.
Für wen gilt die Meldepflicht?
Die Meldepflicht gilt grundsätzlich, für alle Unternehmer – einschließlich Kleinunternehmer –, die elektronische Registrierkassen verwenden. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht gibt es nur bei Taxametern ohne technische Sicherheitseinrichtung.
Gemietete und geleaste Kassensysteme werden gleich behandelt wie gekaufte Systeme!
Elektronische Registrierkassen: Welche Informationen müssen Unternehmer übermitteln?
Unternehmer müssen folgende Angaben übermitteln:
Name des Steuerpflichtigen
Steuernummer des Steuerpflichtigen
Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Seriennummer der Registrierkasse
Datum der Anschaffung und Inbetriebnahme
Datum der Außerbetriebnahme (falls zutreffend)
An wen und wie müssen die Kassen-Informationen übermittelt werden?
Die Informationen müssen an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch über »Mein Elster« und die ERiC-Schnittstelle, alternativ kann eine XML-Datei hochgeladen werden.
»ERiC« steht für ELSTER Rich Client. Die ERiC-Schnittstelle ist im Grunde ein Programm, das dabei hilft, Steuerdaten sicher und korrekt an das Finanzamt zu übermitteln. Bevor die Daten ans Finanzamt geschickt werden, prüft das Programm, ob alle Angaben richtig und vollständig sind. Die Daten werden dann verschlüsselt und sicher über das Internet gesendet. Nach dem Senden erstellt das Programm eine Bestätigung darüber, das zeigt, dass die Daten erfolgreich übermittelt wurden.
Eine Meldung über Formulare, Anlagen, PDF-Vordrucke oder Ähnliches ist nicht möglich.
Die Verantwortung für die Meldung liegt beim Betriebsinhaber. Dieser kann auch eine bevollmächtigte Person damit beauftragen.
Welche Fristen gelten für die Meldung der TSE-Kasse?
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Ausnahme: Wenn ein Kassensystem vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wird, muss es nicht mehr gemeldet werden.
Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
Auch die Außerbetriebnahme eines Systems muss innerhalb eines Monats gemeldet werden. Dazu gehören auch Fälle, in denen eine Kasse gestohlen wurde, defekt oder kaputtgegangen ist.
Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 AO und kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Die genaue Höhe der Bußgelder kann je nach Schwere des Verstoßes variieren.
Da die Registrierungspflicht Teil einer größeren Initiative zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist, gehen wir davon aus, dass die Bußgelder eher hoch ausfallen werden.
Verzögerung bei der Einführung der Meldepflicht für Registrierkassen
Die Anmeldepflicht für elektronische Registrierkassen war eigentlich schon länger geplant: Sie wurde im Rahmen des »Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen« eingeführt, das am 22. Dezember 2016 verabschiedet wurde. Die Meldepflicht für ZSE-Kassen sollte ab 2020 gelten.
Ein Hauptgrund für die Verzögerung war das Fehlen eines geeigneten elektronischen Meldeverfahrens, denn weder auf Papier noch digital gab es ein Verfahren, das die Anforderungen erfüllte.
Die Entwicklung und Implementierung der notwendigen technischen Infrastruktur, insbesondere die Integration in das Programm »Mein Elster« und die ERiC-Schnittstelle, nahm mehr Zeit in Anspruch als ursprünglich geplant.
Um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben, wurden Übergangsregelungen eingeführt, die die Fristen mehrfach verlängerten.
Ab dem 1. Januar 2025 steht nun endlich die elektronische Meldemöglichkeit zur Verfügung, und die Unternehmen müssen ihre Registrierkassen entsprechend melden.
NARAMIS Restaurantsoftware
Für das Auslesen der zur Anmeldung relevanten Daten aus der NARAMIS Kassensoftware, hat der Hersteller die Möglichkeit geschaffen, diese Daten elektronisch zu exportieren. Die exportierten Daten können dann mittels der vom BMF beschriebenen ERiC-Schnittstelle in „Mein ELSTER“ importiert werden.
Um diesen Export nutzen zu können, ist in NARAMIS mindestens die Softwareversion 5.8 erforderlich.
Zum Auslesen der Softwareversion in ihrem bestehenden System klicken Sie oben rechts auf das „NARAMIS“ Logo. Hier wird Ihnen die Softwareversion angezeigt.
Sollte der Softwarestand älter wie angegeben sein, das ist eine elektronische Auslesung im ERiC-Format nicht möglich.
Folgende Optionen stehen zur Verfügung:
1. Sie beauftragen für das Kassensystem die Durchführung eines Softwareupdates.
2. Auf einem älteren System kann unser Service Ihnen diese Daten für Sie bereitstellen. Hierfür beauftragen Sie unseren technischen Support.
Die oben genannten Dienstleistungen werden im Rahmen eventuell bestehender Wartungsverträge erledigt. Sollten Sie über keinen Wartungsvertrag verfügen, wird die Dienstleistung nach Aufwand abgerechnet.